Mit dem "Doka Software Installer" haben Sie nun die Möglichkeit, ein oder mehrere Doka Schalungsplanungs-Programme zu installieren und zu aktualisieren, ohne wie bisher das gesamte Software-Paket herunterzuladen.
Features:
Dieser Installer ermöglicht den selektiven Download und Installation der DFDS Programme.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (nachstehend als „AGB“ bezeichnet) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Doka GmbH (nachstehend als „Doka“ bezeichnet) und dem Lizenznehmerim Hinblick auf die Lizenzierung und Verwendung der technischen Softwareprodukte der Doka in der jeweiligen Version (wie z.B. Tipos, Piecelist Editor, Beam Statics, Doka CAD for AutoCAD, Doka CAD for Revit, Software Configuration) sowie darin enthaltener oder separater Daten wie BIM-Teile-Bibliotheken (nachstehend als die „Software“ bezeichnet).
1.2. „Lizenznehmer“ ist (i) bei unternehmerischer Nutzung iSd § 1 Abs 2 KSchG das Unternehmen oder die Bildungseinrichtung, für deren Zwecke der Nutzer die Software downloadet und/oder verwendet; oder (ii) bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG („Verbraucher“) der Nutzer der Software.
1.3. „Autorisierter Nutzer“ ist jede Person, die bei unternehmerischer Nutzung vom Lizenznehmer autorisiert wurde, die Software im Namen des Lizenznehmers zu nutzen. Autorisierte Nutzer können Mitarbeiter oder Vertreter des Lizenznehmers sein oder Dritte unter der Bedingung, dass sie den Service ausschließlich (i) im Namen des Lizenznehmers, (ii) für den internen Betrieb des Lizenznehmers und (iii) in Übereinstimmung mit diesen AGB nutzen. Autorisierte Nutzer müssen namentlich registriert werden. Der Lizenznehmer steht für alle Handlungen oder Unterlassungen von Autorisierten Nutzern wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen ein und hält Doka diesbezüglich schad- und klaglos.
1.4. Mit dem zeitlich Früheren aus dem Download der Software und der Registrierung des Lizenznehmers erklärt sich der Lizenznehmer mit der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser AGB einverstanden und verzichtet zur Gänze auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen, die ungültig und wirkungslos sind, auch wenn Doka solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Verbrauchern kommen diese AGB jedenfalls erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme und der Annahme zur Anwendung.
1.5. Der Lizenznehmer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die gesamte Verwendung und Handhabung der Software für ihn verbindlich sind.
1.6. Änderungen, Abweichungen, Nebenvereinbarungen und Ergänzungen von bzw. zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Doka. Die Anwendbarkeit von Kapitel 8 bleibt hiervon unberührt. Erklärungen, die von Mitarbeitern von Doka oder anderen im Namen von Doka handelnden Personen abgegeben werden, sind nur gültig, wenn sie von Doka schriftlich bestätigt werden.
2. Urheberrecht und Umfang der Lizenz
2.1. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Software urheberrechtlich geschützt ist. Die Software samt dem Urheberrecht daran befindet sich im Eigentum der Doka.
2.2. Die Lizenz umfasst keine Übertragung des Eigentums der Doka an der Software auf den Lizenznehmer, wie z.B. Urheberrechte oder gegebenenfalls Patentrechte.
2.3. Der Lizenznehmer erhält vorbehaltlich der Einhaltungen dieser AGB ein beschränktes, widerrufliches nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Verwendung der Software („Lizenz“). Es werden keine durch Verzicht oder Verwirkung begründeten Rechte gewährt oder impliziert.
2.4. Der Lizenznehmer darf eine Kopie der Software verwenden, auf diese zugreifen, anzeigen, laufen lassen und anderweitig benutzen.
2.5. Die Verwendung der Software beschränkt sich
2.5.1. bei Verwendung im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit (§ 1 Abs 2 KSchG) oder der Lehr- und Forschungstätigkeit von Bildungseinrichtungen: auf die interne Verwendung innerhalb des Unternehmens oder der Bildungseinrichtung des Lizenznehmers und auf die Schalungs- bzw. Gerüstprodukte der Doka sowie auf die Installation der Software für nur einen Autorisierten Nutzer bzw. Computer pro Lizenz.
2.5.2. bei Verbrauchern: auf die nicht-unternehmerische Verwendung des Lizenznehmers und auf die Schalungs- bzw. Gerüstprodukte der Doka sowie auf die Installation der Software für nur einen Benutzer bzw. Computer pro Lizenz.
2.6. Mit Ausnahme des Rechts zur Nutzung werden dem Lizenznehmer keine Rechte an der Software oder sonstigen dazugehörigen Materialien eingeräumt. Insbesondere werden keine weiteren Rechte an angemeldeten und nicht angemeldeten aktuellen und zukünftig begründeten Immaterialgüterrechte, verwandten Schutzrechte und sonstigen Rechte jeglicher Art eingeräumt, unabhängig davon, ob sie aktuell bekannt sind oder künftig in irgendeiner Rechtsordnung anerkannt werden – insbesondere aller Patent-, Gebrauchsmuster-, Urheber-, Marken- und Designrechte sowie Rechte an Datenbanken und Know-how.
2.7. Insbesondere darf der Lizenznehmer die folgenden Handlungen nicht selbst vornehmen oder dies einem Dritten gestatten: (i) Rechte aus der Lizenz oder diesen AGB auf eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger sublizenzieren, abtreten oder sonst übertragen; (ii) die Software abändern, bearbeiten, übersetzen oder daraus abgeleitete Werke erstellen; (iii) die Software rückentwickeln (Reverse Engineering), rekompilieren, dekompilieren, dekodieren, entschlüsseln, disassemblieren oder anderweitig versuchen, einen Quellcode der dem Service zugrunde liegenden Software abzuleiten, unabhängig davon, ob dies vorübergehend oder dauerhaft ist oder zur Gänze oder zum Teil geschieht; (iv) die Software in einer von Punkt 2.8 und 2.9 abweichenden Weise zu vervielfältigen; (v) die Software Dritten übergeben, lizenzieren, verleihen, verpfänden, verkaufen veröffentlichen oder anderweitig zugänglich machen; (vi) die Software, die für ein bestimmtes Gerät lizenziert ist, unabhängig davon ob physisch oder virtuell, auf einem anderen Gerät nutzen; oder (vii) Produktkennzeichnungen, Hinweise zu Rechten des geistigen Eigentums oder andere in der Software angebrachte Kennzeichen entfernen, modifizieren oder verheimlichen.
Inhalte, die durch Software-Inhalte gemäß Punkt 7.3 der AGB durch den Lizenznehmer erzeugt werden, sind von den vorgenannten Beschränkungen nicht umfasst.
2.8. Mit Ausnahme von einer (1) Sicherungskopie, die aus Sicherheitsgründen erstellt werden darf, ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, Kopien der Software anzufertigen.
2.9. Der Lizenznehmer kann eine Kopie der Software auf einem Datenspeichergerät, wie z.B. einem Netzwerkserver, der ausschließlich für den Betrieb der Software auf weiteren Geräten des Lizenznehmers über ein internes Netzwerk verwendet wird, abspeichern oder installieren; der Lizenznehmer muss jedoch für jedes einzelne Gerät, das vom Datenspeichergerät auf die Software zugreifen kann, eine Lizenz erwerben und zuweisen, bzw. jeden autorisierten Nutzer registrieren.
2.10. Der Lizenznehmer hat Routineverfahren und Kontrollfunktionen einzuführen, damit die Anzahl an Geräten, die auf die Software zugreifen dürfen, die Anzahl der dem Lizenznehmer gewährten Lizenzen nicht überschreitet. Der Lizenznehmer hat Doka auf Anfrage eine Überprüfung der Einhaltung des Lizenzumfangs zu ermöglichen und Doka dazu Einblick in diese Verfahren und Funktionen zu gewähren.
2.11. Soweit der Lizenznehmer Kommentare, Ideen, Änderungen oder sonstiges Feedback zur Software übermittelt ("Kundenfeedback"), gewährt der Lizenznehmer Doka daran ein unbefristetes, unwiderrufliches, weltweites, nicht ausschließliches, übertragbares, sublizenzierbares, und durch die Bereitstellung des Service vollständig abgegoltenes Recht zur Nutzung und kommerziellen Verwertung in jeder von Doka für angemessen erachteten Weise.
3. Bereitstellung
3.1. Die Software wird kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Doka schuldet dem Lizenznehmer keinerlei Installationsleistungen, technischen Support, Erhaltungsmaßnahmen oder sonstige Zusatzleistungen.
3.2. Zum Zweck der Installation und Verwendung der Software stellt Doka Online Informationen und in der Software inkludierte Online-Hilfe zur Verfügung. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf eine darüber hinaus gehende Unterstützung oder Schulung. Jede von der Doka freiwillig geleistete Unterstützung kann dem Lizenznehmer von Doka in Rechnung gestellt werden und ist im Einzelfall zu vereinbaren. Gegenüber Verbrauchern erfolgt dies nur nach ausdrücklichem vorherigem Hinweis auf damit verbundene Kosten.
3.3. Doka behält sich das Recht vor, die Software (zB durch Verwendung einer API) regelmäßig auf Ihren Versionsstand zu überprüfen. Doka behält sich weiters das Recht vor, die Software jederzeit zu aktualisieren, zu modifizieren, neu zu konfigurieren und dazu ua dem Lizenznehmer Updates, Upgrades, Modifikationen, Rekonfigurationen, Patches, Bugfixes, etc (zB über einen Webserver) zum regelmäßigen automatischen oder manuellen Download durch den Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen („Updates“), den Lizenznehmer über den aktuellen Versionsstand der Software zu informieren oder den Lizenznehmer zur Einstellung der Nutzung und Deinstallation der Software aufzufordern. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich regelmäßig über Updates zu informieren und solche Updates unverzüglich nach Bereitstellung zu installieren. Sollte der Lizenznehmer ein von Doka zur Verfügung gestelltes Update nicht installieren, versteht der Lizenznehmer, dass dies dazu führen kann, dass die Software unbrauchbar wird oder einige Funktionsstörungen aufweisen kann; dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Doka haftet nicht für unsachgemäße Nutzung der Software, Kosten oder Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer die Updates nicht rechtzeitig installiert hat.
3.4. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers laufend zu kontrollieren, ob eine aktualisierte Version der Software erhältlich ist. Es wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass der Lizenznehmer weder berechtigt ist, eine aktualisierte Version des Service zu verlangen noch zu verlangen, dass – falls eine aktualisierte Version zu irgendeinem Zeitpunkt erhältlich ist – diese Version kostenlos ist.
4. Nutzung der Software
4.1. Der Lizenznehmer darf den Service ausschließlich im Einklang mit diesen AGB nutzen und ist für sämtliche unter seinen Zugangsdaten vorgenommenen Handlungen und eingegebenen Daten verantwortlich.
4.2. Der Lizenznehmer darf die Software nur im Einklang mit den von Doka allfällig zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Anweisungen (z.B. Bedienungsanleitungen, Benutzer- oder Anwenderinformationen, Zeichnungen usw.) nutzen, widrigenfalls jegliche Ansprüche des Lizenznehmers ausgeschlossen sind.
4.3. Der Lizenznehmer muss deutlich machen, dass Software-Inhalte gemäß Punkt 7.3 nicht von Doka stammen. Der Lizenznehmer ist ohne die schriftliche Zustimmung von Doka nicht berechtigt, den Briefkopf von Doka im Zusammenhang mit derartigen Ergebnissen und Dokumenten oder auf sonstige Weise zu verwenden.
4.4. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software in Verbindung mit anderen als Doka-Schalungs- oder Gerüstprodukten zu verwenden.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers das bzw. die erforderliche(n) Betriebssystem(e), Lizenzen und Software, die dem Lizenznehmer die rechtmäßige Verwendung der Software ermöglicht bzw. ermöglichen, zu erwerben.
5.2. Der Lizenznehmer hat der Doka offensichtliche Mängel unmittelbar nach deren Feststellung zu melden.
5.3. Bei Mängelrügen ist der Lizenznehmer verpflichtet, der Doka überprüfbare Dokumentation über die Art und das Auftreten der Mängel zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung der Fehler mitzuwirken. Der Lizenznehmer ist selbst für die Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich.
5.4. Obwohl Doka die Software mit größtmöglicher Sorgfalt und Fachwissen entwickelt hat, nimmt der Lizenznehmer zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, vollkommen fehlerfreie Softwareprogramme herzustellen. Aus diesem Grund gibt Doka unter anderem keine Garantie dafür ab, dass die Software ohne Unterbrechung oder fehlerfrei funktionieren wird, dass Fehler vollständig ausgeschaltet werden können oder mit anderen Programmen des Lizenznehmers kompatibel ist, etc..
5.5. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass Doka ihre Softwareleistungen kostenlos zur Verfügung stellt, weshalb er sich damit einverstanden erklärt, dass Doka keinerlei Haftung für Schäden übernimmt, die im Zusammenhang mit der Software entstehen, es sei denn, diese Schäden werden von Doka vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5.6. Der Lizenznehmer ist sich dessen bewusst, dass ausreichend technisches Wissen seinerseits eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwendung der Software ist. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass alle Informationen aus der Software vom Lizenznehmer ordnungsgemäß überprüft und verifiziert werden müssen, bevor eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Informationen getroffen werden kann. Doka haftet nicht für Schäden, die aus Entscheidungen resultieren, die basierend auf Informationen aus der Software getroffen wurden, ohne dass eine vorherige Überprüfung und expliziten schriftlichen Verifizierung dieser Informationen durch Doka erfolgte. Eine Haftung aus diesem Grund unterliegt jedenfalls auch den Beschränkungen dieses Kapitels.
5.7. Die alleinige Verantwortung für die vom Lizenznehmer mit der Software erzeugten Ergebnisse und Dokumente liegt beim Lizenznehmer. Die Software stellt keine Hinweise für den sicheren Einsatz der mit diesem Programm geplanten Schalungslösungen zur Verfügung. Die mit der Software erzeugten Ergebnisse und Dokumente müssen ausnahmslos die Doka-Anwenderinformationen, Betriebs- und Einbauanleitungen des jeweiligen Schalungssystems bzw. Schalungsteils sowie jegliche andere gesetzlich vorgeschriebenen technischen Angaben für das jeweilige Schalungs- oder Gerüstprodukt der Doka berücksichtigen. Für die statische Sicherheit und die Einhaltung arbeitssicherheitstechnischer Vorschriften trägt der Lizenznehmer die Verantwortung. Sämtliche Bühnenbezüge, Geländer und Abstützungen sind entsprechend den Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten bauseits auszuführen. Die Doka übernimmt in dieser Hinsicht keine Haftung.
5.8. Der Doka sind keine Rechte Dritter bekannt, die der Verwendung der Software durch den Lizenznehmer entgegenstehen. Doka haftet nicht dafür, dass die lizenzierte Software frei von Rechten Dritter ist.
5.9. Der Lizenznehmer trägt das Risiko jeglicher Beschädigung oder des Verlusts der Software während des gesamten Zeitraums der Verwendung der Software.
5.10. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Doka hinsichtlich aller Ansprüche und Forderungen Dritter sowie der damit verbundenen Kosten (einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung und/oder Sachverständigenkosten) schad- und klaglos zu halten sowie bei der Abwehr dieser zu unterstützen, soweit die Ansprüche/Forderungen auf eine vertragswidrige oder unsachgemäße Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder ihm zuzurechnende Dritte zurückzuführen sind.
6. Laufzeit und Beendigung
6.1. Die Lizenz erfolgt freiwillig und kann von Doka jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen beendet werden. Sie endet außerdem automatisch bei Deinstallation der Software durch den Lizenznehmer.
6.2. Doka wird den Lizenznehmer jedoch nach Möglichkeit binnen angemessener Frist über die geplante vollständige oder teilweise Beendigung verständigen. Die sofortige Einstellung des Service oder Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers ohne vorherige Ankündigung gilt als wirksame Beendigung des Service. Der Lizenznehmer hat daher selbst Sorge dafür zu tragen, sämtliche im Service gespeicherten Daten anderweitig abzusichern.
6.3. Mit der Ausnahme der grundlosen, begründungslosen und unangekündigten Einstellung des Service oder Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers – jeweils in vom Lizenznehmer nachzuweisender Schädigungsabsicht – sind jegliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen Doka im Zusammenhang mit der Beendigung des Service ausgeschlossen. Eine Einstellung oder Sperrung aufgrund von Pflichtverletzungen des Lizenznehmers, insbesondere wegen Verstößen gegen diese AGB, gilt nicht als grundlos.
6.4. Sollte sich die Doka dazu entschließen, ein bestimmtes Modul der Software nicht mehr zur Verfügung zu stellen, wird die Doka dies nach Möglichkeit rechtzeitig auf der Website www.doka.com ankündigen, wobei der Lizenznehmer in keinem Fall ein Recht auf Entschädigung hat. Doka ist jedenfalls berechtigt, die Lizenzund somit auch das Recht zur Verwendung der Software mit sofortiger Wirkung und ohne Recht auf Entschädigung des Lizenznehmers zu beenden, insbesondere aber nicht ausschließlich in den folgenden Fällen: Der Lizenznehmer
- verletzt Immaterialgüterrechte der Doka betreffend die Software, oder
- dekompiliert oder verändert die Software, oder
- verletzt die in Punkt 7 enthaltene Vertraulichkeitsverpflichtung, oder
- führt Handlungen durch, die dem Geschäftsinteresse, dem Firmenwert oder dem Ruf der Doka schaden könnten.
6.5.Rückgabe der Software: Im Falle der Beendigung dieser Lizenz, unabhängig vom Grund für dieselbe, hat der Lizenznehmer die Verwendung der Software unverzüglich einzustellen und sie von allen Geräten zu entfernen (mit Ausnahme der Kopien, die der Lizenznehmer gemäß geltendem Recht archiviert hat). Im Zusammenhang damit muss der Lizenznehmer schriftlich bestätigen, dass er dieser Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist.
7. Geheimhaltung und erlaubte Verwendung von Software-Inhalten
7.1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB gelten Informationen, technische Daten oder Know-how, die einer Partei im Rahmen der Zusammenarbeit mit der anderen Partei zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob solche Informationen als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht. ("Vertrauliche Informationen"), dies auch nach Ablauf der Lizenz unter diesen AGB.
7.2. Die in diesen AGB enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, wenn (i) die empfangende Partei bereits vor der Mitteilung der Information durch die andere Partei in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat; (ii) die Information öffentlich bekannt ist; (iii) die empfangende Partei die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat; (iv) die empfangende Partei die Information unabhängig von vertraulicher Information selbst entwickelt hat; (v) die Information belanglos, naheliegend oder trivial ist; oder (vi) die Information aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder der Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde offengelegt wird (in diesem Fall ist die jeweils andere Partei unverzüglich und vor der Offenlegung zu informieren und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines dementsprechenden Offenlegungsbegehrens in Abstimmung mit der anderen Partei die ihm möglichen Schritte zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zu unternehmen). Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt die empfangende Partei die Beweislast.
7.3. "Software-Inhalte" sind sämtliche Inhalte, einschließlich Vertraulicher Informationen sowie immaterialgüterrechtlich geschützter Materialien, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung in die Software eingibt, erfasst oder erstellt. Software-Inhalte umfassen insbesondere Pläne, Zeichnungen, Modelle und Projektdaten wie Mess-, Material-, Baufortschritts- und Bestelldaten.
7.4. Ungeachtet Punkt 7.3 erteilt der Lizenznehmer seine Zustimmung, dass Doka die Software-Inhalte zur kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Datenanalyse (inklusive des Abgleichs mit Software-Inhalte anderer Lizenznehmer) sowie zur Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, überlassen werden. Dazu erteilt der Lizenznehmer Doka die unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, nicht ausschließliche, übertragbare, sublizenzierbare und durch die Bereitstellung des Service vollständig abgegoltene Lizenz zur Nutzung der Software-Inhalte zu den genannten Zwecken. Eine Offenlegung von Software-Inhalten durch Doka an Dritte erfolgt nur in anonymisierter Form. Sofern Software-Inhalte einen Personenbezug im Sinne der DSGVO aufweisen sollten, behält sich Doka insbesondere das Recht vor, diesen für die Nutzung der Software-Inhalte durch Anonymisierung zu beseitigen.
7.5. Der Lizenznehmer sichert zu, dass die Software-Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die Punkt 7.4 entgegenstehen, und hält Doka diesbezüglich schad- und klaglos.
8. Änderungen dieser AGB
8.1. Doka behält sich Änderungen dieser Nutzungsbedingungen vor. Dem Lizenznehmer werden diese Änderungen zwei Wochen vor Inkrafttreten durch eine Benachrichtigung in dem Service/in der Software oder per separater Email mitgeteilt.
8.2. Mit der weiteren Nutzung der Software nach Ablauf von zwei Wochen ab der erfolgten Mitteilung erklärt sich der Lizenznehmer mit den Änderungen einverstanden. Im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der AGB wird der Lizenznehmer ausdrücklich über diese Rechtswirkung seiner weiteren Nutzung des Service hingewiesen. Widerspricht der Lizenznehmer einer Änderung der AGB ausdrücklich, endet diese Vertragsbeziehung mit tatsächlichem Erhalt des Widerspruchs durch Doka. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und die Software zu deinstallieren. Die bis zum tatsächlichen Erhalt des Widerspruchs begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden von der Beendigung nicht berührt.
8.3. Die Doka behält sich vor, bestimmte Module der Software oder Anwendungen betreffend bestimmte Produkte nach ihrem alleinigen Ermessen von der Lizenz auszunehmen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Mitteilungen: Jede Mitteilung, Aufforderung, Zustimmung und sonstige Erklärung, die von einer Partei igemäß diesen AGB zu machen ist, muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und wird als gültig und wirksam angesehen, wenn sie (a) der anderen Partei persönlich zugestellt wird, (b) schriftlich an den eingetragenen Sitz bzw Wohnsitz oder Arbeitsplatz der anderen Partei geschickt wird oder (c) per Email an eine Email-Adresse gesendet wird, die von der anderen Partei ausdrücklich für solche Erklärungen angegeben wurde. Doka kann dem Lizenznehmer Mitteilungen auch durch die Software selbst zustellen. Adressänderungen sind ebenfalls gemäß dieser Bestimmung mitzuteilen.
9.2. Übertragung von Rechten: Doka kann seine Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abtreten bzw. auf ein solches übertragen. Doka teilt dem Lizenznehmer eine solche Abtretung oder Übertragung mit. Darüber hinaus dürfen Rechte oder Rechtsansprüche in Bezug auf diese AGB von den Parteien nur mit der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei abgetreten werden.
9.3. Verzichtserklärung: Soweit dies laut zwingendem Recht möglich ist, verzichten der Lizenznehmer und die Doka auf das Recht, Einspruch gegen diese Geschäftsbedingungen zu erheben sowie gegen Vereinbarungen, die zwischen ihnen getroffen wurden, bzw. auf das Recht, die Beendigung oder Abänderung derselben zu verlangen. Insbesondere wird ein Einspruch aufgrund von Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen. Diese Einschränkung führt nicht dazu, dass dem Lizenznehmer der Schutz zwingender konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.
9.4. Salvatorische Klausel: Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Doka aus irgendeinem Grund ungültig oder undurchsetzbar sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nicht durchsetzbare(n) Bestimmung(en) durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Parteien in Bezug auf die zu ersetzende Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
9.5. Der Erfüllungsort für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der durch die Lizenz und diesen AGB zwischen der Doka und dem Lizenznehmer entstehenden Verpflichtungen ist Amstetten, Österreich.
9.6. Anwendbares Recht: Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer und der Doka, auch über die Frage des gültigen Zustandekommens der Lizenz und ihrer vor- und nachvertraglichen Folgen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das österreichische internationale Privatrecht und das UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. Diese Rechtswahlklausel führt nicht dazu, dass einem Verbraucher als Lizenznehmer der Schutz zwingender konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.
9.7. Gerichtsstand: Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer und Doka, betreffend die Lizenz und diese AGB werden nach Wahl des Klägers vom für Amstetten örtlich zuständigen Gericht entschieden oder von einem Schiedsgericht im Sinne von Punkt 13.3. Verbraucher können darüber hinaus auch alle sonstigen zwingend vorgesehenen Gerichtsstände in Anspruch nehmen (zB am Ort des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Beschäftigung).
9.8. Schiedsgerichtsbarkeit: Sollte sich der Kläger zur Entscheidung durch ein Schiedsgericht entschließen, gilt die Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln). Die Entscheidung hat von einem einzigen Schiedsrichter zu ergehen. Der Schiedsort ist Wien, Österreich und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Die Vertragsparteien verzichten auf ihr Recht, den Schiedsspruch anzufechten, sofern der Verzicht auf dieses Recht gesetzlich zulässig ist. Der Schiedsrichter stellt den Parteien einen Entwurf des Schiedsspruchs zur Stellungnahme zur Verfügung. Diese Schiedsklausel gilt nicht zu Lasten von Verbrauchern.
ANNEX – DATENSCHUTZ ADDENDUM AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG
1. Allgemein
1.1. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag als Annex kommt zur Anwendung, wenn die Software von einem Unternehmen oder der Bildungseinrichtung als Lizenznehmer („Kunde“) genutzt wird und dieser Kunde seine Mitarbeiter oder Dritte autorisiert, diese Lizenz als Autorisierte Nutzer im Namen des Lizenznehmers zu nutzen.
1.2. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag ("AVV") regelt die Rechte und Pflichten von Doka GmbH, ihrer verbundenen Unternehmen als Auftragsverarbeiter (im Folgenden „Auftragsverarbeiter“) und dem Kunden als Verantwortlicher im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag.
1.3. Dieser AVV findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen der Auftragsverarbeiter oder beauftragte Unterauftragnehmer (Sub-Auftragsverarbeiter) personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten.
1.4. In diesem AVV verwendete Begriffe sind gemäß ihrer Definition in der EU Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) zu verstehen.
2. Gegenstand und Inhalt der Verarbeitung
2.1. Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, demgemäß der Auftragsverarbeiter dem Kunden bestimmte Services mittels einer Software, genauer Unterstützungsdienstleistungen (Support und Wartung) zur Verfügung stellt (der "Hauptvertrag"). In diesem Zusammenhang wird der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten der Autorisierten Nutzer (in der Regel Mitarbeiter des Kunden), zwecks Bereitstellung und Erbringung des Service verarbeiten.
2.2. Es werden folgende Datenkategorien im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet: EMail-Adresse, Name, Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land, IP-Adresse, Logdaten (Datum und Zeit), Daten bei Anforderung der Unterstützungsdienste oder Wartungen.
2.3. Der Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Erfüllung der Tätigkeiten, die im Hauptvertrag als Leistung konkretisiert sind oder zu denen der Kunde dem Auftragsverarbeiter nachträglich eine Weisung erteilt hat.
2.4. Die Dauer der Verarbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Hauptvertrages, wobei sich weitere Verpflichtungen aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben können.
3. Rechte und Pflichten des Auftragsverarbeiters
3.1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf Grundlage des Hauptvertrages, dieses Addendums und der dokumentierten Weisung des Kunden — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — sofern der Auftragsverarbeiter nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
3.2. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3.3. Der Auftragsverarbeiter ergreift alle in seinem Einflussbereich gelegenen Maßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO (siehe Annex). Weitere Entwicklungen, die dem Stand der Technik und dem technischen Fortschritt geschuldet sind, werden ohne Vereinbarung mit dem Kunden vorgenommen.
3.4. Der Kunde erteilt dem Auftragsverarbeiter die Genehmigung, Sub-Auftragsverarbeiter (insbesondere IT-Dienstleister) einzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass der SubAuftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragsverarbeiter auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Kunden für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.
3.5. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur dann außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu übermitteln, wenn angemessen Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (bspw. Abschluss von Standardvertragsklauseln) gewährleistet sind.
3.6. Der Auftragsverarbeiter wird den Kunden zumindest sieben (7) Tage vor dem Einsatz eines neuen oder Ersatz eines bestehenden Sub-Auftragsverarbeiters verständigen, wobei eine E-Mail an den Kunden ausreichend ist, und erteilt dem Kunden hiermit das Recht, dem Einsatz eines neuen oder Ersatz eines bestehenden Sub-Auftragsverarbeiters zu widersprechen, vorausgesetzt dieser Sub-Auftragsverarbeiter verabsäumt es nachweislich das gleiche oder ein vernünftigerweise vergleichbares Schutzniveau für die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Der Widerspruch des Kunden stellt für den Auftragsverarbeiter einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der Vertragsbedingungen dar. Ein Widerspruch des Kunden, der den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht wird, ist unbeachtlich.
3.7. Der Auftragsverarbeiter wird, angesichts der Art der Verarbeitung, den Kunden nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Wenn sich die betroffene Person direkt an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter diese an den Kunden verweisen. Dies unter der Voraussetzung, der Auftragsverarbeiter ist in der Lage, die betroffene Person auf der Grundlage der von der betroffenen Person bereitgestellten Informationen mit dem Kunden zu korrelieren. Der Auftragsverarbeiter haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde nicht vollständig, nicht korrekt oder rechtzeitig auf die Anfrage der betroffenen Person reagiert.
3.8. Der Auftragsverarbeiter wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten vollständig anonymisieren oder löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.
3.9. Vor Anonymisierung oder Löschung kann der Kunde die personenbezogenen Daten in einem vom Auftragsverarbeiter ausgewählten gängigen elektronischen Format gegen Erstattung der angemessenen Kosten erhalten.
3.10. Der Auftragsverarbeiter wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.
3.11. Der Auftragsverarbeiter wird dem Kunden alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem AVV niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen gemäß Punkt 4.5 dieses AVV ermöglichen und dazu beitragen. Der Kunde stimmt jedoch zu, dass Überprüfungen gemäß Punkt 4.6 nach dem Ermessen des Auftragsverarbeiters durch die Bereitstellung detaillierter Dokumentationen über die implementierten Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, einschlägige Zertifizierungen oder Berichte von externen Auditoren ersetzt werden können.
3.12. Der Auftragsverarbeiter hat den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn er der Ansicht ist, dass eine bestimmte Weisung des Kunden gegen anwendbare Datenschutzbestimmungen verstößt.
4. Rechte und Pflichten des Kunden
4.1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen und für die dafür erforderlichen Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde teilt dem Auftragsverarbeiter die Kontaktstelle für alle Fragen mit, die sich aus diesem Addendum ergeben oder damit zusammenhängen.
4.2. Der Kunde erteilt alle vom Hauptvertrag abweichenden oder diesen ergänzenden Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen in Schriftform. In dringenden Fällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Kunde unverzüglich schriftlich bestätigen.
4.3. Der Kunde informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
4.4. Der Kunde wird ohne schriftliche Zustimmung des Auftragsverarbeiters keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten. Der Kunde wird keine Daten von Personen unter 14 Jahren verarbeiten.
4.5. Vorbehaltlich Punkt 3.11 dieses AVV ist der Kunde berechtigt, die Einhaltung der in diesem AVV niedergelegten Pflichten selbst oder durch vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte, sofern Sie keine Konkurrenzunternehmen des Auftragsverarbeiters und dessen verbundenen Unternehmen sind, vor Ort zu kontrollieren. Der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter hat sich im Rahmen solcher Kontrollen an die internen Sicherheitsanforderungen (insbesondere nach den anwendbaren Sicherheits- und IT-Richtlinien) des Auftragsverarbeiters zu halten. Aufgrund von Vertraulichkeits- oder Sicherheitsanforderungen können Vor-OrtKontrollen bestimmter Umgebungen und Informationen (zB wegen Gefährdung von Rechten Dritter oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) im erforderlichen Umfang beschränkt werden. Umgebungen, die für die in diesem AVV niedergelegten Pflichten unerheblich sind, sind ausdrücklich vom Kontrollrecht des Kunden ausgeschlossen.
4.6. Der Kunde trägt die Kosten für dieses Audit. Kontrollen haben unter Schonung des Geschäftsbetriebes und während der allgemeinen Geschäftszeiten zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Kunden zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung (von mindestens 30 Werktagen) nach Möglichkeit über maximal einen Tag nach einem einvernehmlichen Zeitplan, der die Auswirkungen des Audits auf den Betrieb des Auftragsverarbeiters minimiert, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Änderungen und Ergänzungen dieses AVV bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
5.2. Im Falle von Widersprüchen gehesn Regelungen dieses AVV den Regelungen des Hauptvertrages zum Datenschutz vor.
5.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses AVV unwirksam oder undurchführbar sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Datenschutzvereinbarung im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
5.4. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
Bitte kontaktieren Sie unser Support Team: DFDS-Support@doka.com.
Oder sehen Sie in der Kurzanleitung zur Autorisierung der Doka Software Programme nach.
Sie müssen sich vor dem Download der einzelnen Softwarepakete im Installer registieren. Diese Registrierung dient zur Bereitstellung der Softwarepakete sowie deren Updates und ist Grundvoraussetzung für die Verwendung dieser Services.
Prüfen Sie bitte die Mindest-Systemanforderungen vor Installation:
Eine Voraussetzung für "DokaCAD 9 for AutoCAD" ist eine bereits installierte Version von AutoCAD, entsprechend den Mindest-Systemanforderungen. Diese ist nicht im Lieferumfang (Download) enthalten.
Eine Voraussetzung für "DokaCAD 9 for Revit" ist eine bereits installierte Version von Revit, entsprechend den Mindest-Systemanforderungen. Diese ist nicht im Lieferumfang (Download) enthalten.